Der neue französische Staatspräsident hatte noch während des Wahlkampfes versprochen, dass er im Falle seiner Wahl dafür sorgen würde, dass Sonderzahlungen (sogenannte "goldene Fallschirme") an Vorstände von Aktiengesellschaften verboten werden würden.
In der Tat wurde dann unmittelbar nach seiner Wahl zum neuen französischen Staatspräsidenten ein Gesetz verabschiedet, mit dem Sonderzahlungen zwar nicht verboten, aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen.
Es handelt sich dabei um Artikel 17 des Gesetzes N° 2007-1223 vom 21.08.2007, das nunmehr nach Veröffentlichung der Rechtsverordnung N° 2008-448 seit dem 07.05.2008 in Kraft ist.
Das Gesetz sieht drei Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Sonderzahlung vor:
- Das Gesetz stellt zunächst den allgemeinen Grundsatz auf, dass Vergütungsbestandteile, Entschädigungen oder sonstige geldwerten Vorteile, die nicht an Leistungsmerkmale geknüpft sind, verboten sind;
- Die entsprechende Genehmigung des zuständigen Organs (bei der einstufigen AG des Verwaltungsrates und bei der zweistufigen des Aufsichtsrates) ist auf der Internetseite des Unternehmens innerhalb einer Frist von 5 Tagen nach Beschlussfassung zu veröffentlichen.
- Nachträglich hat dann noch eine Genehmigung der Aktionärsversammlung zu erfolgen.
Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist die Sonderzahlung schlicht und einfach nichtig. |