Im deutsch-französischen Wirtschaftsverkehr kommt es nicht selten vor, dass ein Arbeitnehmer sowohl für die deutsche Muttergesellschaft als auch für die französische Tochterfirma tätig ist. Erfolgt dann die Kündigung des Arbeitsvertrages, stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer vor dem französischen Arbeitsgericht beide Arbeitgebeer zusammen verklagen kann. Dies kann für den Arbeitnehmer durchaus von Interesse sein, da Abfindungs-und Entschädigungszahlungen in Frankreich wesentlich höher sein können als in Deutschland.
Artikel 6 der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen scheint dies zu ermöglichen. In dieser Vorschrift wird der sogenannte Gerichtsstand des "Sachzusammenhangs" geregelt. Artikel 6 Absatz 1 sieht vor, dass eine Person vor dem Gericht des Ortes verklagt werden kann, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern eine enge Beziehung besteht und wenn eine gemeinsame Entscheidung und Verhandlung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen können.
Fraglich ist, ob diese Vorschrift auch in Arbeitsgerichtssachen anzuwenden ist.
Der Europäische Gerichtshof hat nunmehr in einem Urteil vom 22.05.2008 (C-462/06) entschieden, dass die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte abschliessend in Artikel 5 der Verordnung geregelt sei und somit Artikel 6 nicht zusätzlich angewandt werden könne.
Somit hat der Arbeitnehmer zwei Kündigungsrechtsstreite zu führen. |