Der Geschäftsführer einer französischen SARL hatte sich gegenüber einer Bank für die Rückzahlung von Darlehen der Gesellschaft verpflichtet. Die Bürgschaft war unbefristet. Nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer hatte die SARL ein neues Darlehen aufgenommen. Erst einen Monat später kündigte der Geschäftsführer die Bürgschaft. Nachdem über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, nahm die Bank den Geschäftsführer aus der Bürgschaft in Anspruch. Der Cour de Cassation verurteilte den Geschäftsführer zur Zahlung (Urteil vom 08.01.2008, 05-13735). Da die Bürgschaft unbefristet war, sich formularmässig auf künftige Foerdungen erstreckte und der Geschäftsführer die Bürgschaft erst nach Entstehen der neuen Verbindlichkeit gekündigt hatte, konnte die Bank den Bürgen aus der Bürgschaft in Anspruch nehmen.
Nach dem Ausscheiden aus einer Gesellschaft sollten daher Geschäftsführer, die für die Gesellschaft Bürgschaftsverpflichtungen eingegangen sind, unverzüglich ihre Bürgschaft kündigen. |