Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechtes

 

 03.07.2008
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechtes und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)wird die umfassendste Reform des GmbH-Rechtes seit Bestehen des Gesetzes durchgeführt.

Die wichtigsten Regelungen im Einzelnen:

1. Beschleunigung von Gründungen

Die Gründung einer GmbH in Deutschland ist z.B. im Gegensatz zur Gründung einer englischen Limited immer noch sehr aufwändig und langwierig. Weitere Wettbewerbsnachteile bestehen zum Beispiel im Vergleich zu einer französischen SARL (keine Mindeststammkapital mehr notwendig) aufgrund der Notwendigkeit der Aufbringung eines Mindeststammkapitals.

a)
Das Gesetz sieht keine Reduzierung des Mindeststammkapitals vor. Allerdings wird eine Einstiegsvariante der GmbH geschaffen. Existenzgründer können künftig eine GmbH ohne Mindeststammkapital gründen. Allerdings dürfen Gewinne nicht voll ausgeschüttet werden. Das Mindeststammkapital von € 25.000 soll so mit der Zeit angespart werden.

b)
Bisher musste eine Stammeinlage mindestens € 100 betragen. Künftig reicht es aus, wenn ein Geschäftsanteil nur noch auf einen Betrag von 1 € lautet. Dies erlaubt Gesellschaftern eine wesentlich grössere Flexibilität.

c)
Das von der Rechtsprechung geschaffene Rechtsinstitut der "verdeckten Sacheinlage" wird jetzt im Gesetz klar geregelt. Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn zwar formell eine Bareinlage vereinbart und geleistet wurde, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung einen Sachwert erhalten soll. Dies konnte für einen Gesellschafter verheerende Folgen haben, da er z.B. im Konkurs nochmals seine Einlage leisten muss, obwohl er sie bereits erbracht hatte, wenn auch in der Form einer Sacheinlage.

Das Gesetz sieht nunmehr vor, dass der Wert der Sache auf die Bareinlage angerechnet wird.

2. Mustersatzungen

Bei Verwendung einer Mustersatzung wird die Gründung schneller und kostengünstiger.

3. Beschleunigung

Bisher war es z.B. bei genehmigungspflichtigen Tätigkeiten (Handwerk) so, dass eine Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister nur erfolgen konnte, wenn z.B. die Genehmigung der Handwerkskammer vorlag.Dies führte häufig zu erheblichen Verzögerungen. Zukünfitg ist es nicht mehr erforderlich, dass Genehmigungen beim Handelsregister eingereicht werden müssen.

Das Registergericht darf künftig bei der Gründungsprüfung nur noch dann Einzahlungsnachweise verlangen, wenn erhebliche Zweifel bestehen, ob tatsächlich das Kapital eingezahlt wurde.

4. Verlegung des Sitzes ins Ausland

Nach mehreren Urteilen des EuGH können EU-Gesellschaften ihren Sitz ohne weiteres in einen anderen Staat verlegen. Deutsche Gesellschaften hatten diese Möglichkeit bisher aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nicht.

Diese Rechtslage wird nunmehr geändert, so dass auch deutsche Gesellschaften künftig ihren Verwaltungssitz ins Ausland verlegen können.

5. Gesellschafterliste

Nach dem Vorbild des Aktienregisters gilt künftig nur derjenige als Gesellschafter, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies erleichtert die Übertragung von Gesellschaftsanteilen künftig erheblich.

6. Cash Pooling

Über die Zulässigkeit des cash-pooling in Deutschland herrschte aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 30 GmbHG eine grosse Rechtsunsicherheit (Stichwort: Verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen). Nach der Gesetzesreform kann eine Leistung der Gesellschaft an einen Gesellschafter dann nicht als verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen angesehen werden, wenn ein reiner "Aktivtausch" vorliegt, d.h. der Rückzahlungsanspruch die Auszahlung deckt und vollwertig ist.

7. Eigenkapitalersetzende Darlehen

Die komplexe Materie des Eigenkapitalersatzrechts wird vereinfacht und dereguliert. Die Rechtsprechung zu § 30 GmbHG werden aufgehoben.


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