| | 06.08.2008 | | | | Artikel L. 110-4 des französischen Handelsgesetzbuches wurde durch ein Gesetz vom 17.06.2008 insoweit geändert, als nunmehr die Verjährungsfrist im Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten und Kaufleuten und Privatleuten von bisher 10 Jahren auf 5 Jahre verkürzt wurde. | | Zurück |
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